Astacus schrieb:
Eigentlich ist die Bewerbung von ToBee als Varroabekämpfungsmittel schon ein Gesetzesverstoß. Dieses Risiko kann Einstein keinem Imker abnehmen, der Imker befindet sich mit der ToBee Frühjahrsanwendung in einer gesetzlichen Grauzone und dies muß deutlich gesagt werden.
Da liegst Du weitgehend richtig. Die Anwendung von tobee ist - im Gegensatz zu vielen anderen Varroa-Bekämpfungsmitteln - zu jedem Zeitpunkt rechtlich nicht gedeckt.
Hier eine Zusammenfassung der rechtlichen Lage:
1) alle Mittel zur Behandlung einer Krankheit (hier Varroose) sind als Arzneimittel einzustufen. Derzeit sind in Österreich nur 3 Präparate zugelassen (Apiguard, Apistan, Perizin).
2) im alten AMG (bis 2004) war es möglich, Präparate die ausschliesslich zur prophylaktischen Parasitenabwehr eingesetzt werden und deren Wirkung sich auf die Haut beschränkt (§1 Abs 3 Z8 AMG) auch ohne Zulassung zu vermarkten, wenn eine entsprechende Meldung (§11b AMG) erfolgte.
Diese Meldung musste umfassen:
a) Muster des Produktes und der vorgesehenen Handelspackung,
b) Angaben über die Zusammensetzung des Produktes nach Art und Menge der verwendeten Bestandteile,
c) Angaben über Prüfungen zur lokalen Verträglichkeit,
d) Angaben über Prüfungen auf sensibilisierende Eigenschaften,
e) Angaben über Prüfungen der Resorption durch die gesunde Haut und
f) bei Stoffen oder Zubereitungen aus Stoffen zur Anwendung an Tieren, aus denen Arzneimittel oder Lebensmittel gewonnen werden, den Nachweis, daß keine Rückstände zu erwarten sind.
Es ist ganz klar, dass diese Anforderungen von den bekannten Varroa-Bekämpfungsmitteln nicht erfüllt werden, da sie nie rein prophylaktisch wirken und ihre Wirkung nicht auf die Haut beschränkt ist sondern auch systemischer Natur ist (selbst wenn man einmal annimmt, den Chitinpanzer mit der Haut gleichsetzen zu können).
In guter österreichischer Manier wurden dennoch Meldungen für eine Reihe Varroa-Bekämpfungsmittel nach diesem §11b-Verfahren akzeptiert (THYMOVAR, ApilifeVAR, APIGUARD, APILAC, APIOXAL, BIENENWOHL, VARROX, EMK und „GTM“-Verdampfer, UNIVERSAL-, NASSENHEIDER-, BURMEISTER-, APIDEA-Verdunster, KRÄMERPLATTE jeweils mit AS-Konzentration gem. Meldung in Arzneibuchqualität).
3) die Möglichkeit dieser vereinfachten Meldung gibt es seit 5 Jahren nicht mehr. D.h. alles was neu auf den Markt kommt, wirkt entweder nicht oder es ist ein Arzneimittel und bedarf einer vollständigen Zulassung.
4) die häufig verwendete Bezeichnung von Varroa-Mitteln als "Pflegemittel" würde bedeuten, dass das Mittel zur Reinigung, Pflege, Vermittlung bestimmter Geruchseindrücke beim Tier, zur Beeinflussung des Aussehens oder zum Schutz der Haut dienen soll (§1 Abs 3 Z10 AMG) und das ist wohl nicht der Fall. Unter dem Titel "Bienenpflegemittel" ist das tobee ja auch im Bio-Betriebsmittelkatalog gelistet.
5) daraus schliessen wir: legale Varroa-Bekämpfung geht nur mit zugelassenen Arzneimitteln oder den nach altem AMG (§11b) gemeldeten Mitteln (solange die Übergangsregelung noch gilt). Alles andere ist rechtlich nicht gedeckt - unabhängig davon, ob der Wirkstoff grundsätzlich Bio-tauglich wäre.
Soviel zu den rechtlichen Rahmenbedingungen.
lg,
Sebastian